Satzung des gemeinnützigen Vereins KuJu im Wiedtal
Aktive Umsetzung, Förderung und Unterstützung gemeinnütziger Projekte für Kinder und Jugendliche in Niederbreitbach & Umgebung.
Satzung KuJu im Wiedtal Stand: Juli 2026
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom: 08.06.2025
VEREINSSATZUNG KuJu im Wiedtal
§ 1 NAME, SITZ & GESCHÄFTSJAHR
1.1 Der Verein führt den Namen "KuJu im Wiedtal".
1.2 Er hat seinen Sitz in D-56589 Niederbreitbach und ist ein nicht eingetragener Verein.
1.3 Neben dem Vereinssitz ist ein abweichender Verwaltungssitz zulässig.
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§52 AO).
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und die Förderung der Jugendhilfe durch die aktive Umsetzung, Förderung und Unterstützung gemeinnütziger Projekte für Kinder und Jugendliche in Niederbreitbach und Umgebung. Der Verein verfolgt die Absicht, ein gemeinsames Netzwerk der bestehenden Vereine & Gruppen mit der gleichen Zielgruppe zu schaffen, um auch vereinsübergreifende Projekte aktiv zu unterstützen.
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.3.1 die Organisation und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche,
2.3.2 die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen,
2.3.3 die Schaffung einer digitalen Netzwerkplattform mit der Homepage www.kuju-online.de,
2.3.4 die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträgen und anderen Zuwendungen.
§ 3 SELBSTLOSIGKEIT
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
4.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen dieser Satzung teil.
4.2 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
4.3 Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4.4 Kinder im Alter im Alter von 0 bis 9 Jahren erhalten eine symbolische Mitgliedschaft.
4.5 Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied haben eine Stimme (stimmberechtigte Mitglieder). Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter oder Boten ist unzulässig. Jugendliche Mitglieder haben ab dem 16. Lebensjahr Stimmrecht.
4.6 Der Vorstand kann beschließen, dass das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, wenn und solange dieses mit der Beitragszahlung mindestens einen Monat in Verzug ist.
4.7 Jedes Vereinsmitglied akzeptiert die Vereinsordnung zur Verschwiegenheitspflicht in ihrer aktuellen Fassung.
§ 5 ERLANGEN DER MITGLIEDSCHAFT
5.1 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Die Form des Aufnahmeantrags legt der Vorstand fest.
5.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
5.3 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
5.4 Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, der auf die Aufnahmeentscheidung folgt.
5.5 Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch einlegen.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6.2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
6.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele des Vereins schwerwiegend verstoßen hat. Die Entscheidung erfolgt durch den Vorstand.
6.4 Der Mitgliedsbeitrag wird bei vorzeitigem Ausscheiden nicht (auch nicht anteilig), zurückerstattet.
§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE
7.1 Bestimmte Mitgliedergruppen, zum Beispiel Ehrenmitglieder oder Menschen in schwierigen Lebenslagen, können beitragsfrei gestellt werden. Die Entscheidung muss im Vorstand einstimmig getroffen werden.
7.2 Alle Mitglieder, mit Ausnahme der beitragsfrei gestellten Mitglieder, zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung kann auch eine Ratenzahlung der Jahresbeiträge zulassen.
7.3 Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgelegt.
7.4 5% (In Worten: fünfkommanullnullprozent) der Mitgliedsbeitragserlöse werden nach Jahresabschluss an das Hopp Kindertumorzentrum Heidelberg (KiTZ) gespendet. Der Vorstand informiert die Mitglieder über den erzielten Erlös.
7.5 20% (In Worten: zwanzigkommanullnullprozent) der Mitgliedsbeitragserlöse werden nach Jahresabschluss an den Wohnort oder die Ortsgemeinde oder eine Kinder- oder Jugendeinrichtung in der Ortsgemeinde des Mitglieds gespendet. Hierbei ist der bei Jahresabschluss hinterlegte Wohnort des jeweiligen Mitglieds maßgebend. Die Spende ist zweckgebunden und muss für Kinder, Jugend, Kindereinrichtungen oder Jugendeinrichtungen im Ort, der Ortsgemeinde verwendet werden. Die Entscheidung über das Spendenziel trifft der Vorstand. Der Vorstand informiert die Mitglieder über den erzielten Erlös.
§ 8 ORGANE
8.1 Die Organe des Vereins sind
8.1.1 die Mitgliederversammlung
8.1.2 der Vorstand
